§ 27.2 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, Integration

Die Hilfe richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf des Einzelfalls unter Einbeziehung des engeren Sozialen Umfeldes der zu betreuenden Kinder Bzw. Jugendlichen.

§ 30 SGB VIII Erziehungsbeistandschaft

Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.

§ 31 SGB VIII sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Die Aufgaben der sozialpädagogischen Familienhilfe sind in § 31 SGB VIII geregelt. Sie soll intensive Begleitung und Betreuung bieten und Familien daher in folgenden Bereichen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben:

  • Erziehungsberatung
  • Unterstützung im Kontakt mit Ämtern und Institutionen
  • Hilfe bei der Lösung von Konflikten und Krisen
  • Beratung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe

Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, „eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.“

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

Als Träger mit interkulturellem Schwerpunkt richten sich unsere Angebote insbesondere an Familien mit Migrationshintergrund und decken deren spezifischen Unterstützungsbedarf ab.